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Symbol arbeitsmedizinische und betriebsärztliche Strahlenschutzuntersuchung

Arbeitsmedizinische und Betriebsärztliche
Strahlenschutzuntersuchung

In Rahmen unterschiedlicher Tätigkeiten haben Arbeitnehmer mit Röntgenstrahlen oder radioaktiven Stoffen zu tun. Die Strahlenmenge kann man durch amtliche Messgeräte, sogenannte Dosimeter, erfassen. Wenn die Strahlendosis einen gewissen Wert überschreitet, gilt der Mitarbeiter als beruflich strahlenexponiert.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen und die Strahlenschutzverordnung regeln den gesundheitlichen Schutz dieser Personen.

Was sind die möglichen Folgen der Strahlung?

Es kann zu gesundheitlichen Schäden kommen, wenn der Körper Strahlung ausgesetzt ist. Sofern der Körper über eine längere Exposition Strahlung aufnimmt, kann dies zu einer Veränderung der Zellbestandteile und der DNA führen. Demnach ist ein Schutz vor Strahlung besonders wichtig.

Der Strahlenschutzbeauftragte eines Unternehmens ermittelt, welche Personen eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach Strahlenschutzverordnung benötigen. Alle Personen, die in die Kategorie A fallen, müssen zwingend jährlich untersucht werden. Mitarbeiter der Kategorie B nur auf Wunsch oder behördliche Anordnung.

Neben einer körperlichen Untersuchung (u.a. Auskultation von Herz und Lunge, Abtasten der Lymphknoten, Blutdruckmessung) erfolgt zudem eine Urin- und Blutuntersuchung sowie in besonderen Fällen eine Lungenfunktionsmessung. Im Allgemeinen sollten Sie ca. 60 Minuten Untersuchungszeit einplanen.

Wann ist eine Person im Beruf strahlenexponiert?

In Deutschland beträgt die natürliche Strahlendosis pro Jahr etwa zwei Millisievert (mSv). Eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als die Hälfte der Strahlenmenge ausgesetzt ist, wird als „beruflich strahlenexponierte Person“ bezeichnet. 

Hierbei unterscheidet man zwischen zwei Kategorien:

  • Kategorie A: ab 6 mSv/Jahr
  • Kategorie B: bis 6 mSv/Jahr

Arbeitgeber dürfen nach § 79 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und §§ 77 – 81 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beruflich strahlenexponierte Personen nur dann einsetzen wenn diese regelmäßig (Kategorie A) bzw. auf Anordnung der Behörde (Kategorie B) die Strahlenschutzuntersuchung nachweisen. 

Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung wird die gesundheitliche Eignung durch einen ermächtigten Arzt bestätigt. Der Arzt muss hierbei die Arbeitsplatzbedingungen und die damit verbundenen Belastungen berücksichtigen.

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