Nützliche Informationen
Folgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Arbeitsmedizinische Versorgung und die Betriebsmedizin.


Schweigepflicht
Der Betriebsarzt ist zur ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet. Mitteilungen an den Unternehmer/Arbeitgeber sind auf diejenigen Aussagen beschränkt, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind oder bedürfen der Einwilligung des Betroffenen.


Weisungsfreiheit
Der Arbeitsmediziner ist dem Unternehmer direkt unterstellt, aber ist von Weisungen unabhängig.


Betriebsrat


Ab 1 Mitarbeiter
Unabhängig von der Branche eines Unternehmens ist die Bestellung eines Arbeitsmediziners vorgeschrieben, sobald mindestens ein Angestellter beschäftigt wird.


Alle Unternehmen
Jede Firma ist verpflichtet, einen Betriebsarzt zu beauftragen (§2 ASiG), darüber hinaus hat jeder Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (§5 ASiG). Die Übertragung von Aufgaben ist in § 3 und § 6 des ASiG geregelt.


Externer Betriebsarzt
Bei größeren Unternehmen ist es üblich, dass ein Betriebsarzt fest angestellt ist, während kleinere Betriebe die Möglichkeit haben, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Bei der Betreuung durch einen externen Betriebsarzt kann zwischen unterschiedlichen Modellen gewählt werden, je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb.


Unternehmermodell bis 50 Beschäftigte
Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, dem sogenannten Unternehmermodell, wählen.


Unternehmensgröße entscheidend
Nach Größe des Unternehmens unterscheidet sich die Regelbetreuung nach Unternehmensgröße: Bei einem Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten besteht sie aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Bei einem Betrieb mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten wird die Regelbetreuung in eine Grundbetreuung und eine bedarfsorientierte Betreuung unterteilt.


Kein Unternehmermodell über 50 Beschäftigte
Bei Betrieben ab 50 Mitarbeitern ist es nicht möglich, das Regelmodell in Grundbetreuung und bedarfsorientierte Betreuung zu unterteilen. In diesem Fall ist ein Unternehmermodell nicht möglich.


Vertrag als Nachweis
Sobald der Betreuungsumfang und alle Modalitäten geklärt sind, erhalten Sie den unterschriebenen Vertrag über die Bestellung des Betriebsarztes als Nachweis gegenüber den Behörden. Für die Betreuung vor Ort oder in unserer Praxis vereinbaren wir gerne Termine, die Ihren Bedürfnissen entsprechen.


Dringender Beratungsbedarf
Wir stehen Ihnen bei dringenden Fragen wie Arbeitsunfälle, Schwangerschaft, Eingliederungsmaßnahmen oder besonderen Vorkommnissen jederzeit telefonisch und per Mail zur Verfügung.


Gefährdungsbeurteilung
Jeder Unternehmer ist für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung seiner Firma verantwortlich. Die Gefährdungsbeurteilung bietet dem Unternehmer die Möglichkeit, Arbeitsplätze und Abläufe sicherer und gesundheitsgerechter zu gestalten und so das Wohlergehen der Firma zu verbessern.


Sportbootführerschein/ Gefährliche Tätigkeiten
Zum Beispiel zur Erlangung eines Sportbootführerscheins, für Motorsägen-Lehrgänge und für weitere gefährliche Tätigkeiten werden ärztliche Zeugnisse über die Eignung des Bewerbers benötigt.
Die Untersuchungen werden gemäß der geforderten Qualifikationen durchgeführt. Gängige Untersuchungen sind neben der körperlichen Untersuchung der Sehtest mit Gesichtsfeldprüfung, Hörtest, das EKG und das Belastungs-EKG.


Feuerwehr-Untersuchungen
Einsatzkräfte der Feuerwehr müssen für die lebensrettende, aber auch lebensgefährliche Arbeit mit schwerem Atemschutz gut gerüstet und körperlich fit sein. Durch eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchung wird die körperliche Verfassung geprüft und nachgewiesen.
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